Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Flurförderzeuge einschließlich ihrer Anhänger.
Flurförderzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fördermittel, die ihrer Bauart nach dadurch gekennzeichnet sind, dass sie:
mit Rädern auf Flur laufen und frei lenkbar sind
zum Befördern, Ziehen oder Schieben von Lasten eingerichtet und
zur innerbetrieblichen Verwendung bestimmt sind.